Die Entschädigung des amtlichen Anwalts der Beschwerdeführerin wird durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. Schliesslich hat der Straf- und Zivilkläger Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen) und gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.