197 StPO) – zur Anwendung der Zwangsmassnahme Beschlagnahme vor, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dasselbe gilt für den Präzisierungsantrag des Straf- und Zivilklägers, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ferner ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, da die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, zu sämtlichen Eingaben der Involvierten in der Replik Stellung zu nehmen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00.