6 fizierter Anspruch auf einen Vermögenswert zukommen soll, wenn gerade er ihm entzogen wurde (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO; N. 50a zu Art. 263 StPO). 7.4 Nach dem Gesagten liegen sämtliche Voraussetzungen – gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht, Verhältnismässigkeit, Rechtfertigung durch Bedeutung der Straftat (Art. 197 StPO) – zur Anwendung der Zwangsmassnahme Beschlagnahme vor, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.