Was zum andern eine Er- satzforderungs-Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB anbelangt, so erscheint diese insbesondere in Bezug auf die geleisteten Kostenvorschüsse zwar nicht als a priori unmöglich. Dennoch rechtfertigt sie sich hier (Stichwort kann-Vorschrift) vor dem Hintergrund, dass der Umfang der beschlagnahmefähigen Vermögenswerte sich nach verbreiteter Ansicht auf die Originalwerte sowie auf die unechten Surrogate beschränken soll, nicht. Echte Surrogate – was die Kostenvorschüsse darstellen – sind ausgenommen, weil dem Geschädigten grundsätzlich nur dann ein quali-