Zum einen hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2016 zu Recht fest, dass eine Beschlagnahme nach Art. 70 StGB nicht möglich ist, da die Einziehungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Was zum andern eine Er- satzforderungs-Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB anbelangt, so erscheint diese insbesondere in Bezug auf die geleisteten Kostenvorschüsse zwar nicht als a priori unmöglich.