263 Abs. 1 Bst. c StPO (Rückgabe an den Geschädigten; vgl. auch Art. 71 Abs. 3 StPO) beschlagnahmt werden. Die Guthaben aus Unterhaltszahlungen haben, respektive hätten ihren Ursprung unmittelbar in einem Betrug nach Art. 146 StGB, sofern die Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage strafrechtlich verurteilt werden sollte. Sie gelten somit als aus einer Straftat erlangte Vermögenswerte (Art. 70 StGB), welche an den Geschädigten zurückzugeben – oder gegebenenfalls einzuziehen (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) – sind.