Die Beschlagnahmeverfügung ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 5). Die Beschwerdeführerin verzichtet darauf, der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und der präzisierenden Verfügung der Staatsanwaltschaft mit Gegenargumenten zu begegnen; sie befasst sich aus rechtlicher Sicht vielmehr ausschliesslich mit Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält, können sowohl die Unterhalts- als auch die Güterrechtsansprüche namentlich unter dem Titel von Art. 263 Abs. 1 Bst.