5 genstände und Vermögenswerte voraussichtlich (a) als Beweismittel gebraucht werden, (b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c) den Geschädigten zurückzugeben sind, oder (d) einzuziehen sind. Nach Art.