Nicht zutreffend sei schliesslich die Behauptung, Ersatzforderungen gegen die Beschwerdeführerin wären zu gegebener Zeit einbringlich, weil sie Eigentümerin einer Liegenschaft in E.________ sei. Im Gegenteil werde die Beschwerdeführerin nicht müde, stets ihre Mittellosigkeit zu beteuern und geltend zu machen, ihr Hausteil sei vollständig bankfinanziert. Fernerhin habe sie Wohnsitz im Ausland, so dass Einbringlichkeit nicht vorliege. 7. 7.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Ge-