Im Weiteren habe die 1. Zivilkammer des Obergerichts den Unterhalt gemäss Scheidungsurteil ab dem 6. Februar 2015 vorsorglich gestoppt. Die Beschwerdeführerin habe seit diesem Zeitpunkt auch zivilrechtlich keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen und sich entsprechend einrichten müssen. Schon von daher sei an der Beschlagnahme nichts auszusetzen, selbst wenn die Verhältnismässigkeit bereits geprüft werde. Nicht zutreffend sei schliesslich die Behauptung, Ersatzforderungen gegen die Beschwerdeführerin wären zu gegebener Zeit einbringlich, weil sie Eigentümerin einer Liegenschaft in E.________ sei.