71 StGB, weshalb ohne Tatkonnex alle Vermögenswerte der Beschwerdeführerin blockiert werden könnten. Darunter würden alle greifbaren Vermögenswerte fallen, insbesondere auch Forderungen gegen das Betreibungsamt auf Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschüsse. Der Beschlagnahme zwecks Einziehung unterlägen also alle Vermögenswerte, die zur Sicherung von Ersatzforderungen des Staates mit nachfolgender Verwendung zu Gunsten des Geschädigten benötigt werden. Die Begründung der Staatsanwaltschaft sei nicht stichhaltig, und die Präzisierung durch die Beschwerdekammer nachzuholen.