Die Staatsanwaltschaft habe es am 20. Dezember 2016 abgelehnt, die Beschlagnahme zu präzisieren, um sicherzustellen, dass alle Guthaben der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Seeland blockiert würden. Sie begründe dies damit, dass die Restitutions- und Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 70 StGB nicht gegeben seien. Allerdings genüge für die Beschlagnahme die bloss mögliche Anwendung von Art. 71 StGB, weshalb ohne Tatkonnex alle Vermögenswerte der Beschwerdeführerin blockiert werden könnten.