6. Der Straf- und Zivilkläger führt aus, es handle es sich bei der Beschlagnahme um eine solche dreifacher Natur: Um eine Restitutionsbeschlagahme und um eine Einziehungsbeschlagnahme, soweit erschlichener Unterhalt betreffend, sowie um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme, soweit die güterrechtliche Forderung betreffend.