Die Beschlagnahme erweise sich auch nicht als unverhältnismässig. Es wäre stossend, wenn die Guthaben aus Güterrechtsansprüchen nicht als Ersatzforderungen verwendet werden könnten, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt mit inkriminierten Geldern bestritten habe. Gemäss Rechtsprechung sei ferner die persönliche – insbesondere finanzielle – Situation erst vor dem Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 141 IV 360).