4 sprüchen sei zu vermerken, dass für die Beschlagnahme beziehungsweise deren Aufrechterhalten die bloss mögliche Anwendung von Art. 71 StGB genüge (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2011 vom 22.12.2011). Die Möglichkeit, dass das Sachgericht dereinst auf eine Ersatzforderung erkenne, sei gegeben. Mithin könnten die Guthaben aus Güterrechtsansprüchen gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme erweise sich auch nicht als unverhältnismässig.