Bei den konkreten Vermögenswerten handle es sich einerseits um Unterhaltszahlungen (rund CHF 60‘000.00) und andererseits um Zahlungen aus Güterrecht (rund CHF 150‘000.00). Die Guthaben aus Unterhaltszahlungen stammten direkt aus dem Unterhaltsbetrug, sollte die Beschwerdeführerin verurteilt werden. Sie seien im Sinne von Art. 70 StGB aus einer Straftat erlangte Vermögenswerte, welche entweder direkt dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien. Eine Beschlagnahme im Umfang der vom Geschädigten bereits bezahlten beziehungsweise noch zu bezahlenden Beträge an das Betreibungsamt Seeland sei gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO zulässig. Zum Guthaben aus Güterrechtsan-