Sie könne sich in der Replik zur Frage der Restitutions-, Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme äussern. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bereits festgehalten, dass Vermögenswerte einer beschuldigten Person gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO beschlagnahmt werden könnten, wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien (Art. 69 ff. StGB). Bei den konkreten Vermögenswerten handle es sich einerseits um Unterhaltszahlungen (rund CHF 60‘000.00) und andererseits um Zahlungen aus Güterrecht (rund CHF 150‘000.00).