Die Guthaben der Beschwerdeführerin aus Unterhalts- und Güterrechtsansprüchen könnten in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt werden. Es sei unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (vorerst) nur im Hinblick auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt habe. Eine Beschlagnahme sei bloss aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin werde durch die Erweiterung der Beschlagnahmegründe nicht verletzt. Sie könne sich in der Replik zur Frage der Restitutions-, Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme äussern.