einen Deliktskonnex voraussetzten, richte sich die ausserordentliche Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB nicht gegen tatverstrickte Vermögenswerte des Betroffenen, sondern – ähnlich der Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO – gegen sein allgemeines Vermögen. Folglich bedürfe es keines inneren Zusammenhangs zwischen den beschlagnahmten Werten und der Tat.