Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO könne eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, ein hinreichender Tatverdacht vorliege, sie verhältnismässig sei und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt werde (Art. 197 Abs. 1 StPO). Der Einziehung unterliegende Vermögenswerte beziehungsweise solche, die dem Geschädigten zurückzugeben seien, könnten gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO beschlagnahmt werden. Zur Sicherung der Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung könne gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Während die Einziehung und die Rückgabe an den Geschädigten