70 StGB seien Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden seien oder dazu bestimmt gewesen seien, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt würden. Seien die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, erkenne das Gericht gemäss Art. 71 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in der gleichen Höhe. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art.