3 sprüchen Geschädigter diene aber die Restitutionsbeschlagnahme sowie mittelbar die Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme. Die auf letztere Weise sichergestellten Werte könnten unter gewissen Umständen gemäss Art. 73 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) einem Geschädigten zugesprochen werden. Gemäss Art. 70 StGB seien Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden seien oder dazu bestimmt gewesen seien, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt würden.