5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, es treffe zwar zu, dass der Begriff «Entschädigung» in Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO umfasse und nicht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Der Sicherstellung von An-