Diese Überweisungen stellten jedoch kein Erwerbseinkommen dar und es sei unklar, wie lange sie damit noch rechnen könne. Indem die Staatsanwaltschaft den Notbedarf bei der Deckungsbeschlagnahme nicht berücksichtige, verletze sie einerseits das rechtliche Gehör und andererseits Art. 268 Abs. 3 StPO. Ferner sei Art. 268 Abs. 2 StPO zu beachten, indem auf die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht zu nehmen sei.