Die Liegenschaft stelle genügend Haftungssubstrat für allfällige Kosten dar. Diese würden im Übrigen – abgesehen von der unzulässigen Berücksichtigung des angeblichen Deliktsbetrags – nicht näher bezeichnet und könnten daher keiner Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen werden. Des Weiteren seien die Schranken von Art. 268 Abs. 2 f. StPO zu berücksichtigen: Als absolute Schranke gelte der Notbedarf gemäss Art. 268 Abs. 3 StPO. Die Beschwerdeführerin lebe von monatlichen Darlehen von 1‘000.00 Euro. Diese Überweisungen stellten jedoch kein Erwerbseinkommen dar und es sei unklar, wie lange sie damit noch rechnen könne.