Somit komme eine pauschale Beschlagnahme nicht in Frage. Die Staatsanwaltschaft halte ausserdem den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht ein. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des Hausteils, welchen sie bewohne. Angesichts eines fehlenden Erwerbseinkommens sowie mangelnder Aussicht auf künftiges Einkommen sei nicht davon auszugehen, dass sie ihre vier Wände in absehbarer Zeit verlasse. Die Liegenschaft stelle genügend Haftungssubstrat für allfällige Kosten dar.