Die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO unterliege zusätzlichen Schranken: Gemäss Art. 268 StPO dürfe eine Kostendeckungsbeschlagnahme nur erfolgen, falls sie zur Deckung der unter dieser Rubrik zulässigen Kosten voraussichtlich erforderlich sei. In welcher Höhe die Beschlagnahme zulässig sei, hänge von den zu erwartenden Kosten ab. Obwohl die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Kosten bei der möglichen Deliktshöhe nicht berücksichtigt werden dürften, sei dem angefochtenen Entscheid hierzu nichts zu entnehmen. Somit komme eine pauschale Beschlagnahme nicht in Frage.