Dies wäre unzulässiger Gläubigerarrest. Zur Entschädigung, für welche die Beschlagnahme zulässig wäre, gehörten nur Forderungen, welche durch das Verfahren selbst verursacht worden seien. Erfasst seien lediglich die Auslagen des Straf- und Zivilklägers im Verfahren, soweit diese substantiiert seien. Die Forderung sei hier nicht belegt.