Eine Abänderung des Scheidungsurteils sei erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage möglich. Zudem seien die Voraussetzungen zur Aufhebung oder Abänderung des Scheidungsurteils nicht erfüllt. Die Beschlagnahme gemäss Art 263 Abs. 1 Bst. b StPO sei nur zulässig zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. Bei den Entschädigungen handle es sich zur Hauptsache um solche der Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO. Ausgeschlossen sei die Beschlagnahme zur Deckung der Zivilforderungen. Dies wäre unzulässiger Gläubigerarrest.