2 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnahme explizit auch mit dem Zweck angeordnet, eine mögliche Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers zu decken. Eine solche werde aber durch die Deckungsbeschlagnahme nicht erfasst. Die güterrechtlichen Ansprüche bildeten in keiner Art Gegenstand des Strafverfahrens, es seien höchstens die ausstehenden Unterhaltsbeiträge betroffen. Eine Abänderung des Scheidungsurteils sei erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage möglich.