382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, der mutmassliche Deliktsbetrag übersteige die Gegenstand der vorliegenden Beschlagnahme bildenden Vermögenswerte. Sie seien daher gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO zu beschlagnahmen. In der Präzisierung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beschlagnahme auch auf Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO gründe.