Der Straf- und Zivilkläger beantragte am 3. Januar 2017 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ergänzend stellte er den Antrag, die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 28. November 2016 sei dahingehend zu präzisieren, als sich die Beschlagnahme der Guthaben der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Seeland auf alle Guthaben ohne Rücksicht auf deren Entstehungsgrund beziehe. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.