Am 9. Dezember 2016 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 28. November 2016.