Am 28. November 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft sämtliche beim Betreibungsamt Seeland eingelangten und inskünftig einlangenden Guthaben der Beschwerdeführerin aus Unterhalts- und Güterrechtsansprüchen gegenüber dem Straf- und Zivilkläger. Dagegen erhob diese am 7. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.