Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 509 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrug Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. November 2016 (BM 14 23250) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafun- tersuchung wegen Betrugs hängig. Ihr wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 15. Juli 2014 in betrügerischer Weise von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) Unterhaltszahlungen erhältlich gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft wird demnächst Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland (Dreierbesetzung) erheben (siehe dazu auch den Entscheid des Obergerichts BK 16 339 vom 18. November 2016). Am 28. November 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft sämtliche beim Betreibungsamt Seeland eingelangten und inskünftig einlangenden Guthaben der Beschwerdeführerin aus Unterhalts- und Güterrechtsansprüchen gegenüber dem Straf- und Zivilkläger. Dagegen erhob diese am 7. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge aufzuheben, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 9. Dezember 2016 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 28. November 2016. Der Straf- und Zivilkläger beantragte am 3. Januar 2017 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ergänzend stellte er den Antrag, die staatsanwalt- schaftliche Verfügung vom 28. November 2016 sei dahingehend zu präzisieren, als sich die Beschlagnahme der Guthaben der Beschwerdeführerin beim Betreibungs- amt Seeland auf alle Guthaben ohne Rücksicht auf deren Entstehungsgrund be- ziehe. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, der mutmassliche Deliktsbetrag übersteige die Gegenstand der vorliegenden Beschlagnahme bilden- den Vermögenswerte. Sie seien daher gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO zu beschlagnahmen. In der Präzisierung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beschlagnahme auch auf Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO gründe. 2 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnah- me explizit auch mit dem Zweck angeordnet, eine mögliche Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers zu decken. Eine solche werde aber durch die Deckungsbe- schlagnahme nicht erfasst. Die güterrechtlichen Ansprüche bildeten in keiner Art Gegenstand des Strafverfahrens, es seien höchstens die ausstehenden Unter- haltsbeiträge betroffen. Eine Abänderung des Scheidungsurteils sei erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage möglich. Zudem seien die Voraussetzungen zur Aufhebung oder Abänderung des Scheidungsurteils nicht er- füllt. Die Beschlagnahme gemäss Art 263 Abs. 1 Bst. b StPO sei nur zulässig zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. Bei den Entschädigungen handle es sich zur Hauptsache um solche der Privatkläger- schaft nach Art. 433 StPO. Ausgeschlossen sei die Beschlagnahme zur Deckung der Zivilforderungen. Dies wäre unzulässiger Gläubigerarrest. Zur Entschädigung, für welche die Beschlagnahme zulässig wäre, gehörten nur Forderungen, welche durch das Verfahren selbst verursacht worden seien. Erfasst seien lediglich die Auslagen des Straf- und Zivilklägers im Verfahren, soweit diese substantiiert seien. Die Forderung sei hier nicht belegt. Die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO unterliege zusätzli- chen Schranken: Gemäss Art. 268 StPO dürfe eine Kostendeckungsbeschlagnah- me nur erfolgen, falls sie zur Deckung der unter dieser Rubrik zulässigen Kosten voraussichtlich erforderlich sei. In welcher Höhe die Beschlagnahme zulässig sei, hänge von den zu erwartenden Kosten ab. Obwohl die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Kosten bei der möglichen Deliktshöhe nicht berücksichtigt werden dürf- ten, sei dem angefochtenen Entscheid hierzu nichts zu entnehmen. Somit komme eine pauschale Beschlagnahme nicht in Frage. Die Staatsanwaltschaft halte aus- serdem den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht ein. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des Hausteils, welchen sie bewohne. Angesichts eines fehlenden Erwerbseinkommens sowie mangelnder Aussicht auf künftiges Einkommen sei nicht davon auszugehen, dass sie ihre vier Wände in absehbarer Zeit verlasse. Die Liegenschaft stelle genügend Haftungssubstrat für allfällige Kosten dar. Diese wür- den im Übrigen – abgesehen von der unzulässigen Berücksichtigung des angebli- chen Deliktsbetrags – nicht näher bezeichnet und könnten daher keiner Verhält- nismässigkeitsprüfung unterzogen werden. Des Weiteren seien die Schranken von Art. 268 Abs. 2 f. StPO zu berücksichtigen: Als absolute Schranke gelte der Notbe- darf gemäss Art. 268 Abs. 3 StPO. Die Beschwerdeführerin lebe von monatlichen Darlehen von 1‘000.00 Euro. Diese Überweisungen stellten jedoch kein Erwerbs- einkommen dar und es sei unklar, wie lange sie damit noch rechnen könne. Indem die Staatsanwaltschaft den Notbedarf bei der Deckungsbeschlagnahme nicht berücksichtige, verletze sie einerseits das rechtliche Gehör und andererseits Art. 268 Abs. 3 StPO. Ferner sei Art. 268 Abs. 2 StPO zu beachten, indem auf die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht zu nehmen sei. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, es treffe zwar zu, dass der Begriff «Ent- schädigung» in Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO umfasse und nicht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Der Sicherstellung von An- 3 sprüchen Geschädigter diene aber die Restitutionsbeschlagnahme sowie mittelbar die Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme. Die auf letztere Weise si- chergestellten Werte könnten unter gewissen Umständen gemäss Art. 73 Schwei- zerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) einem Geschädigten zugesprochen werden. Gemäss Art. 70 StGB seien Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden seien oder dazu bestimmt gewesen seien, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt würden. Seien die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, erkenne das Gericht gemäss Art. 71 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in der gleichen Höhe. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO könne eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, ein hinreichender Tatver- dacht vorliege, sie verhältnismässig sei und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt werde (Art. 197 Abs. 1 StPO). Der Einziehung unterliegende Vermö- genswerte beziehungsweise solche, die dem Geschädigten zurückzugeben seien, könnten gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO beschlagnahmt werden. Zur Si- cherung der Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung könne gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Be- schlag belegen. Während die Einziehung und die Rückgabe an den Geschädigten einen Deliktskonnex voraussetzten, richte sich die ausserordentliche Beschlag- nahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB nicht gegen tatverstrickte Vermögenswerte des Betroffenen, sondern – ähnlich der Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO – gegen sein allgemeines Vermögen. Folglich bedürfe es kei- nes inneren Zusammenhangs zwischen den beschlagnahmten Werten und der Tat. Die Guthaben der Beschwerdeführerin aus Unterhalts- und Güterrechtsansprüchen könnten in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt werden. Es sei unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (vorerst) nur im Hinblick auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt habe. Eine Beschlagnahme sei bloss aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen of- fensichtlich nicht erfüllt seien. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin werde durch die Erweiterung der Beschlagnahmegründe nicht verletzt. Sie könne sich in der Replik zur Frage der Restitutions-, Einziehungs- und Ersatzforderungsbe- schlagnahme äussern. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bereits festgehalten, dass Vermögenswerte einer beschuldigten Person gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO beschlagnahmt werden könnten, wenn sie zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien (Art. 69 ff. StGB). Bei den konkreten Vermögenswerten handle es sich einerseits um Unterhaltszahlungen (rund CHF 60‘000.00) und andererseits um Zahlungen aus Güterrecht (rund CHF 150‘000.00). Die Guthaben aus Unterhaltszahlungen stammten direkt aus dem Unterhaltsbetrug, sollte die Beschwerdeführerin verurteilt werden. Sie seien im Sinne von Art. 70 StGB aus einer Straftat erlangte Vermögenswerte, welche ent- weder direkt dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien. Eine Be- schlagnahme im Umfang der vom Geschädigten bereits bezahlten beziehungswei- se noch zu bezahlenden Beträge an das Betreibungsamt Seeland sei gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO zulässig. Zum Guthaben aus Güterrechtsan- 4 sprüchen sei zu vermerken, dass für die Beschlagnahme beziehungsweise deren Aufrechterhalten die bloss mögliche Anwendung von Art. 71 StGB genüge (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2011 vom 22.12.2011). Die Möglichkeit, dass das Sachgericht dereinst auf eine Ersatzforderung erkenne, sei gegeben. Mithin könn- ten die Guthaben aus Güterrechtsansprüchen gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB be- schlagnahmt werden. Die Beschlagnahme erweise sich auch nicht als unverhält- nismässig. Es wäre stossend, wenn die Guthaben aus Güterrechtsansprüchen nicht als Ersatzforderungen verwendet werden könnten, nachdem die Beschwerde- führerin ihren Lebensunterhalt mit inkriminierten Geldern bestritten habe. Gemäss Rechtsprechung sei ferner die persönliche – insbesondere finanzielle – Situation erst vor dem Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 141 IV 360). 6. Der Straf- und Zivilkläger führt aus, es handle es sich bei der Beschlagnahme um eine solche dreifacher Natur: Um eine Restitutionsbeschlagahme und um eine Ein- ziehungsbeschlagnahme, soweit erschlichener Unterhalt betreffend, sowie um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme, soweit die güterrechtliche Forderung betreffend. Die Staatsanwaltschaft habe es am 20. Dezember 2016 abgelehnt, die Beschlag- nahme zu präzisieren, um sicherzustellen, dass alle Guthaben der Beschwerdefüh- rerin beim Betreibungsamt Seeland blockiert würden. Sie begründe dies damit, dass die Restitutions- und Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 70 StGB nicht gegeben seien. Allerdings genüge für die Beschlagnahme die bloss mögliche An- wendung von Art. 71 StGB, weshalb ohne Tatkonnex alle Vermögenswerte der Be- schwerdeführerin blockiert werden könnten. Darunter würden alle greifbaren Ver- mögenswerte fallen, insbesondere auch Forderungen gegen das Betreibungsamt auf Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschüsse. Der Beschlagnahme zwecks Einziehung unterlägen also alle Vermögenswerte, die zur Sicherung von Ersatzforderungen des Staates mit nachfolgender Verwendung zu Gunsten des Geschädigten benötigt werden. Die Begründung der Staatsanwalt- schaft sei nicht stichhaltig, und die Präzisierung durch die Beschwerdekammer nachzuholen. Im Weiteren habe die 1. Zivilkammer des Obergerichts den Unterhalt gemäss Scheidungsurteil ab dem 6. Februar 2015 vorsorglich gestoppt. Die Beschwerde- führerin habe seit diesem Zeitpunkt auch zivilrechtlich keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen und sich entsprechend einrichten müssen. Schon von daher sei an der Beschlagnahme nichts auszusetzen, selbst wenn die Verhältnismässig- keit bereits geprüft werde. Nicht zutreffend sei schliesslich die Behauptung, Ersatz- forderungen gegen die Beschwerdeführerin wären zu gegebener Zeit einbringlich, weil sie Eigentümerin einer Liegenschaft in E.________ sei. Im Gegenteil werde die Beschwerdeführerin nicht müde, stets ihre Mittellosigkeit zu beteuern und gel- tend zu machen, ihr Hausteil sei vollständig bankfinanziert. Fernerhin habe sie Wohnsitz im Ausland, so dass Einbringlichkeit nicht vorliege. 7. 7.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Ge- 5 genstände und Vermögenswerte voraussichtlich (a) als Beweismittel gebraucht werden, (b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c) den Geschädigten zurückzugeben sind, oder (d) einzuziehen sind. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswer- ten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nach Art. 70 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatz- forderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates. 7.2 Die Beschlagnahmeverfügung ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vor- ne E. 5). Die Beschwerdeführerin verzichtet darauf, der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft und der präzisierenden Verfügung der Staatsanwaltschaft mit Gegenargumenten zu begegnen; sie befasst sich aus rechtlicher Sicht vielmehr ausschliesslich mit Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO. Wie die General- staatsanwaltschaft richtig festhält, können sowohl die Unterhalts- als auch die Güterrechtsansprüche namentlich unter dem Titel von Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO (Rückgabe an den Geschädigten; vgl. auch Art. 71 Abs. 3 StPO) beschlagnahmt werden. Die Guthaben aus Unterhaltszahlungen haben, respektive hätten ihren Ursprung unmittelbar in einem Betrug nach Art. 146 StGB, sofern die Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage strafrechtlich verurteilt werden sollte. Sie gelten somit als aus ei- ner Straftat erlangte Vermögenswerte (Art. 70 StGB), welche an den Geschädigten zurückzugeben – oder gegebenenfalls einzuziehen (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) – sind. Was die Guthaben aus Güterrechtsansprüchen betrifft, genügt für ei- ne Beschlagnahme wie erwähnt die bloss mögliche Anwendung von Art. 71 StGB. Es ist zumindest wahrscheinlich, dass das Sachgericht dereinst auf eine Ersatzfor- derung erkennen wird, so dass die Guthaben hier und jetzt rechtmässig beschlag- nahmt werden dürfen. 7.3 Was den Antrag des Straf- und Zivilklägers auf Präzision der staatsanwaltschaftli- chen Verfügung vom 28. November 2016 betrifft, so ist diesem nicht zu entspre- chen. Zum einen hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2016 zu Recht fest, dass eine Beschlagnahme nach Art. 70 StGB nicht möglich ist, da die Einziehungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Was zum andern eine Er- satzforderungs-Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB anbelangt, so erscheint diese insbesondere in Bezug auf die geleisteten Kostenvorschüsse zwar nicht als a priori unmöglich. Dennoch rechtfertigt sie sich hier (Stichwort kann-Vorschrift) vor dem Hintergrund, dass der Umfang der beschlagnahmefähigen Vermögenswerte sich nach verbreiteter Ansicht auf die Originalwerte sowie auf die unechten Surro- gate beschränken soll, nicht. Echte Surrogate – was die Kostenvorschüsse darstel- len – sind ausgenommen, weil dem Geschädigten grundsätzlich nur dann ein quali- 6 fizierter Anspruch auf einen Vermögenswert zukommen soll, wenn gerade er ihm entzogen wurde (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO; N. 50a zu Art. 263 StPO). 7.4 Nach dem Gesagten liegen sämtliche Voraussetzungen – gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht, Verhältnismässigkeit, Rechtfertigung durch Bedeutung der Straftat (Art. 197 StPO) – zur Anwendung der Zwangsmassnahme Beschlag- nahme vor, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dasselbe gilt für den Präzisie- rungsantrag des Straf- und Zivilklägers, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ferner ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, da die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, zu sämtlichen Eingaben der Invol- vierten in der Replik Stellung zu nehmen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts der Beschwerdeführerin wird durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. Schliesslich hat der Straf- und Zivilkläger Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Die Entschädi- gung wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen) und gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Straf- und Zivilklägers auf Präzisierung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 28. November 2016 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 5. Die Entschädigung für den amtlichen Anwalt der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgelegt. 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 16. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiber Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8