4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit wird der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Behandlung weitergeleitet.