Klar aktenwidrig ist ferner der Einwand, wonach das Gericht die Zustellung nicht in Frage gestellt habe. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5. Das Regionalgericht hat der Beschwerdekammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit zugestellt. Mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer wird dieses an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.