3 auf rechtliches Gehör genügend gewahrt. Hinsichtlich der angeblich von der Post gemachten Fehler kann auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, welche geeignet wären, die Vermutung der korrekten Zustellung zu widerlegen. Der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» findet bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einsprache keine Anwendung. Klar aktenwidrig ist ferner der Einwand, wonach das Gericht die Zustellung nicht in Frage gestellt habe.