welcher auf Verspätung der Einsprache und damit auf Rechtskraft des Strafbefehls geschlossen worden ist. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum strafrechtlich relevanten und mit Strafbefehl beurteilten Sachverhalt macht bzw. die Sanktionierung rügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Einwand, wonach das Regionalgericht ihn zur Frage der Rechtzeitigkeit persönlich hätte einvernehmen müssen, geht fehl. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich schriftlich zur Rechtzeitigkeit zu äussern. Damit wurde sein Anspruch