Dass er sich die Verletzungen selber zugefügt habe, sei nicht möglich. Ausserdem habe er Zeugen, die den Vorfall gesehen hätten und vom Gericht zu befragen seien. 3.3 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend nur die Verfügung des Regionalgerichts, gemäss welcher auf Verspätung der Einsprache und damit auf Rechtskraft des Strafbefehls geschlossen worden ist.