Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unterlassene persönliche Einvernahme. Auch die Post räume Fehler ein, was man der Presse entnehmen könne. In seinem Fall müsse der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» gelten. Er möchte doch nur eine Chance erhalten, sich zu wehren und dem Gericht seine Lage persönlich zu schildern. Er habe ein Zeugnis der Klinik C.________, welches bestätige, dass er angegriffen und verletzt worden sei. Auch sei er es gewesen, der die Polizei avisiert habe. Dass er sich die Verletzungen selber zugefügt habe, sei nicht möglich.