Dass Dritte den Abholschein entwendet haben sollen, um dem Beschwerdeführer zu schaden, müsse als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erachte das Gericht als nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund gelte der Strafbefehl als am 29. Juli 2016 korrekt zugestellt. Die Einsprachefrist habe am 8. August 2016, 24.00 Uhr, geendet, weshalb die Einsprache vom 15. August 2016 als verspätet bezeichnet werden müsse. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unterlassene persönliche Einvernahme.