Bei den geltenden gemachten Ursachen des Nichtvorfindens der Abholungseinladung im Briefkasten handle es sich nicht um konkrete Anzeichen für einen von der Post begangenen Fehler. Auch das Argument der fehlerhaften Briefkastenbeschriftung sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer frühere Postsendungen der Staatsanwaltschaft an dieselbe Adresse erhalten habe, nicht stichhaltig. Dass Dritte den Abholschein entwendet haben sollen, um dem Beschwerdeführer zu schaden, müsse als Schutzbehauptung bezeichnet werden.