Das Regionalgericht setzte sich in der angefochtenen Verfügung sorgfältig mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander und hielt fest, dass die Zustellfiktion zur Anwendung gelange, habe der Beschwerdeführer doch mit einer Zustellung rechnen müssen. Weiter seien die Daten und Zeiten auf der Sendungsverfolgung der Post äusserst präzise und liessen darauf schliessen, dass die zuständigen Postbeamten Daten und Zahlen elektronisch registriert haben. Bei den geltenden gemachten Ursachen des Nichtvorfindens der Abholungseinladung im Briefkasten handle es sich nicht um konkrete Anzeichen für einen von der Post begangenen Fehler.