Mögliche Ursache seien die zur fraglichen Zeit erfolgte Verlegung der Poststelle, die ursprünglich fehlerhafte Beschriftung seines Briefkastens, ein nicht näher bestimmbarer Fehler des Briefträgers, ein «Wiederherausrutschen» der Abholungseinladung aus dem Briefkastenschlitz mit anschliessendem Wegwehen oder ein «Herausfischen» der Einladung durch einen übelwollenden Zeitgenossen. Das Regionalgericht setzte sich in der angefochtenen Verfügung sorgfältig mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander und hielt fest, dass die Zustellfiktion zur Anwendung gelange, habe der Beschwerdeführer doch mit einer Zustellung rechnen müssen.