2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte beim Regionalgericht geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt eine postalische Einladung zur Abholung des per Einschreiben versandten Strafbefehls erhalten. Über den Grund, weshalb er keine Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden habe, könne nur spekuliert werden.