BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Feststellung, wonach seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aktenkundig wurde die angefochtene Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2016 zugestellt. Die am 1. Dezember 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte demzufolge frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 3.3 Ausgeführten – einzutreten.