Das von ihm am 3. September 2016 beim Obergericht des Kantons Bern eingereichte Schreiben mit dem Titel «Antrag auf Wiederaufnahme» wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Am 7. September 2016 überstellte die Staatsanwaltschaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Dieses schloss in seiner Verfügung vom 17. November 2016 auf Verspätung der Einsprache, trat auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls BM 16 27 fest. Gegen diese Verfügung reichte A.__