Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 507 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt B.________ (BM 16 27) Anklagebehörde Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Nichtabgabe von Aus- weisen und Schildern, Tätlichkeit etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 17. November 2016 (PEN 16 745) Erwägungen: 1. A.________ wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl BM 16 27 vom 20. Juli 2016 wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern, Tätlich- keit, versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu je CHF 50.00 und zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 2 Tage) verurteilt. Am 15. August 2016 erhob A.________ Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihn auf die Verspätung der Einsprache, die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstel- lungsgesuchs aufmerksam gemacht hatte, teilte er dieser mit, dass er an der Ein- sprache festhalte und sich vorbehalte, innert Frist ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Einsprachefrist zu stellen. Das von ihm am 3. September 2016 beim Obergericht des Kantons Bern eingereichte Schreiben mit dem Titel «Antrag auf Wiederaufnahme» wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiterge- leitet. Am 7. September 2016 überstellte die Staatsanwaltschaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Dieses schloss in seiner Verfügung vom 17. November 2016 auf Verspätung der Einsprache, trat auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls BM 16 27 fest. Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2016 beim Regionalgericht Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragte er in einem separaten Schreiben die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit. Das Regionalgericht leitete beide Eingaben zusammen mit den amtlichen Akten dem Obergericht des Kantons Bern weiter. Im Rahmen des Schriftenwech- sels verzichteten das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft am 9. Dezember und 13. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme. Hierauf liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Feststellung, wonach seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aktenkundig wurde die angefochtene Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2016 zugestellt. Die am 1. Dezember 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte demzufolge frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 3.3 Ausgeführten – einzutreten. 2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte beim Regionalgericht geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt eine postalische Einladung zur Abholung des per Einschreiben versand- ten Strafbefehls erhalten. Über den Grund, weshalb er keine Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden habe, könne nur spekuliert werden. Mögliche Ursache seien die zur fraglichen Zeit erfolgte Verlegung der Poststelle, die ursprünglich feh- lerhafte Beschriftung seines Briefkastens, ein nicht näher bestimmbarer Fehler des Briefträgers, ein «Wiederherausrutschen» der Abholungseinladung aus dem Brief- kastenschlitz mit anschliessendem Wegwehen oder ein «Herausfischen» der Ein- ladung durch einen übelwollenden Zeitgenossen. Das Regionalgericht setzte sich in der angefochtenen Verfügung sorgfältig mit den Argumenten des Beschwerde- führers auseinander und hielt fest, dass die Zustellfiktion zur Anwendung gelange, habe der Beschwerdeführer doch mit einer Zustellung rechnen müssen. Weiter seien die Daten und Zeiten auf der Sendungsverfolgung der Post äusserst präzise und liessen darauf schliessen, dass die zuständigen Postbeamten Daten und Zah- len elektronisch registriert haben. Bei den geltenden gemachten Ursachen des Nichtvorfindens der Abholungseinladung im Briefkasten handle es sich nicht um konkrete Anzeichen für einen von der Post begangenen Fehler. Auch das Argu- ment der fehlerhaften Briefkastenbeschriftung sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer frühere Postsendungen der Staatsanwaltschaft an dieselbe Adresse erhalten habe, nicht stichhaltig. Dass Dritte den Abholschein entwendet haben sollen, um dem Beschwerdeführer zu schaden, müsse als Schutzbehaup- tung bezeichnet werden. Den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erachte das Gericht als nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund gelte der Strafbefehl als am 29. Juli 2016 korrekt zugestellt. Die Ein- sprachefrist habe am 8. August 2016, 24.00 Uhr, geendet, weshalb die Einsprache vom 15. August 2016 als verspätet bezeichnet werden müsse. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unterlassene persönliche Einvernahme. Auch die Post räume Fehler ein, was man der Presse entnehmen könne. In seinem Fall müsse der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» gel- ten. Er möchte doch nur eine Chance erhalten, sich zu wehren und dem Gericht seine Lage persönlich zu schildern. Er habe ein Zeugnis der Klinik C.________, welches bestätige, dass er angegriffen und verletzt worden sei. Auch sei er es ge- wesen, der die Polizei avisiert habe. Dass er sich die Verletzungen selber zugefügt habe, sei nicht möglich. Ausserdem habe er Zeugen, die den Vorfall gesehen hät- ten und vom Gericht zu befragen seien. 3.3 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend nur die Verfügung des Regionalge- richts, gemäss welcher auf Verspätung der Einsprache und damit auf Rechtskraft des Strafbefehls geschlossen worden ist. Soweit der Beschwerdeführer Ausführun- gen zum strafrechtlich relevanten und mit Strafbefehl beurteilten Sachverhalt macht bzw. die Sanktionierung rügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Einwand, wonach das Regionalgericht ihn zur Frage der Rechtzeitigkeit per- sönlich hätte einvernehmen müssen, geht fehl. Der Beschwerdeführer erhielt Gele- genheit, sich schriftlich zur Rechtzeitigkeit zu äussern. Damit wurde sein Anspruch 3 auf rechtliches Gehör genügend gewahrt. Hinsichtlich der angeblich von der Post gemachten Fehler kann auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, wel- che geeignet wären, die Vermutung der korrekten Zustellung zu widerlegen. Der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» findet bei der Beurteilung der Recht- zeitigkeit der Einsprache keine Anwendung. Klar aktenwidrig ist ferner der Ein- wand, wonach das Gericht die Zustellung nicht in Frage gestellt habe. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit auf diese eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5. Das Regionalgericht hat der Beschwerdekammer das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit zugestellt. Mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer wird dieses an die Staatsanwaltschaft wei- tergeleitet. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit wird der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Behandlung weitergeleitet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Ak- ten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit dem Gesuch um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit) Bern, 3. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5