Aktenkundig war die Beschwerdeführerin als Fussgängerin und nicht als Lenkerin eines Fahrzeuges an dem fraglichen Verkehrsunfall beteiligt. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an der missverständlichen Formulierung der Standardverfügung, an der Bezeichnung als Fahrzeuglenkerin sowie an dem Vorwurf, in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, störte und sich dagegen bei der Rechtsmittelinstanz zur Wehr setzen wollte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit durch den Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 500.00.